Erster Fall: Auguste N.
Zwei Anklagen wegen Mordes ohne objektiven Tatbestand Von Staatsanwalt Dr. Haldy Braunsberg. (Mit einem Situationsplan.) Im Jahre 1893 wurde vor dem Schwurgericht zu Y., einer kleinen ostpreußischen Stadt, ein Mordprozeß verhandelt, der allgemeines Interesse, bei Juristen, Geschworenen und Medizinern große Aufmerksamkeit erregt und bei manchen Beteiligten einen Eindruck erweckt hatte, der heute noch nicht entschwunden ist. Das letztere nicht sowohl wegen der Person der Angeklagten, die ein und dreiviertel Jahr in Untersuchungshaft gehalten wurde, als vielmehr wegen der Lehren, die aus diesem Strafverfahren für alle Beteiligten gezogen werden konnten. Der Fall erscheint daher auch heute nicht ohne ein allgemeines Interesse für Juristen, Polizeiorgane und Mediziner. Auguste M., in einer östlichen Provinz Preußens im Jahre 1859 geboren, katholisch, heiratete im Jahre 1885 den zwei Jahre älteren Arbeiter N. Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor, von denen vier im zarten Alter starben. Martini 1892 wechselten die Eheleute N. ihren Wohnsitz, siedelten mit ihrem 6jährigen Kinde nach dem Orte X. ihres Heimatskreises über und bezogen bei den Eigenkätners-Eheleuten P. eine Stube. Der Arbeiter N. stand ebenso wie seine Frau in gutem Rufe. Beide waren ordentliche solide Leute, die sich schlecht und recht nährten und nicht vorbestraft waren. Am 23. März 1893 kam die Ehefrau P. zum Gendarm