I. Brief
Mein lieber philologischer Max! Du willst also durchaus auf's Genaueste wissen, wieso, warum und weshalb ich dazu kam, meine juristischen Studien in eine unerlaubte Praxis zu übersetzen, indem ich mein platonisches Verhältnis zum Strafgesetzbuch durch intimere Verbindung mit dem § 205 in eine unstatthafte persönliche Vertraulichkeit verwandelte. Gut, – da ich in deinem Herzen nicht blos das zweifelhafte Interesse als »Duellheld« habe, so sollst du die ganze, herrliche Geschichte in langen Briefen erzählt bekommen. Hol' mich der Teufel, – ich habe hier oben überflüssig viel Zeit dazu, denn unausgesetzt juristische Materien zu traktiren und mich während meiner unfreiwilligen passivstrafrechtlichen Praxis zugleich allstündlich in ledernen Theorien zu bewegen, das, weißt du, bin ich nicht im Stande. Ich habe zwar noch Genossen hier oben und zwar zwei Stück, die demselben Paragraphen wie ich ihr Hiersein verdanken, von denen ist aber der eine trübsinnig und zerknirscht, wie ein Sekundaner, der wegen mangelhafter Ciceropräparation im Carcer sitzt, während der andere vor Heldenstolz über seine stramme That in Bälde größenwahnsinnig werden wird. Nur beim Etat, den wir dreie zuweilen spielen (natürlich!), steigt der erstere aus der Tiefe seines Jammers in die Höhe, der andere vom Piedestal seiner Tapferstrammigkeit herab. Aber du weißt, daß die studentische Hauptbeschäftigung des